Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122) |
| Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e) |
| Erster Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§§ 39 - 39f) |
1Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. 2Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 |
versammlung § 39dWiderspruch gegen den Beschluss der Gesellschafter-
versammlung § 39ePrüfung der Verschmelzung § 39fZeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
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Querverweise
Auf § 39e UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitende Verschmelzung
- § 311 (Verschmelzungsprüfung)