Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35a) |
1Unbekannte Aktionäre einer übertragenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sind im Verschmelzungsvertrag, bei Anmeldungen zur Eintragung in ein Register oder bei der Eintragung in eine Liste von Anteilsinhabern durch die Angabe des insgesamt auf sie entfallenden Teils des Grundkapitals der Gesellschaft und der auf sie nach der Verschmelzung entfallenden Anteile zu bezeichnen, soweit eine Benennung der Anteilsinhaber für den übernehmenden Rechtsträger gesetzlich vorgeschrieben ist; eine Bezeichnung in dieser Form ist nur zulässig für Anteilsinhaber, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft nicht überschreiten. 2Werden solche Anteilsinhaber später bekannt, so sind Register oder Listen von Amts wegen zu berichtigen. 3Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Stimmrecht aus den betreffenden Anteilen in dem übernehmenden Rechtsträger nicht ausgeübt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
vertrags § 6Form des Verschmelzungs-
vertrags § 7Kündigung des Verschmelzungs-
vertrags § 8Verschmelzungsbericht § 9Prüfung der Verschmelzung § 10Bestellung der Verschmelzungsprüfer § 11Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer § 12Prüfungsbericht § 13Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag § 14Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß § 15Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 16Anmeldung der Verschmelzung § 17Anlagen der Anmeldung § 18Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers § 19Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung § 20Wirkungen der Eintragung § 21Wirkung auf gegenseitige Verträge § 22Gläubigerschutz § 23Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 24Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers § 25Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger § 26Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 27Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers § 28Unwirksamkeit des Verschmelzungs-
beschlusses eines übertragenden Rechtsträgers § 29Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag § 30Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 31Annahme des Angebots § 32Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß § 33Anderweitige Veräußerung § 34Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 35Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts § 35aInteressenausgleich und Betriebsübergang
Rechtsprechung zu § 35 UmwG
9 Entscheidungen zu § 35 UmwG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 05.07.1996 - 3Z BR 114/96
Formwechsel einer AG in eine GmbH & Co. KG
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01
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- BFH, 10.05.2006 - II R 71/04
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- LG Berlin, 05.01.2001 - 98 AktE 19/90
Umwandlung Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie AG
- BGH, 10.10.1966 - II ZR 71/64
Anspruch auf Auskunftserteilung - Umwandlung einer Aktiengesellschaft - ...
- OLG Schleswig, 04.06.2003 - 2 W 50/03
Anmeldung des Ausscheidens von Kommanditisten zur Eintragung in das ...
- OLG Bremen, 15.05.2003 - 4 W 13/03
Bestellung eines Pflegers für unbekannte Gesellschafter
- FG Hessen, 28.05.2008 - 4 K 1226/08
Körperschaftsteuer-Minderung bei der übernehmenden Körperschaft im ...
Querverweise
Auf § 35 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
- § 45b (Inhalt des Verschmelzungsvertrages)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 213 (Unbekannte Aktionäre)