Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35a) |
1Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 2Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
vertrags § 6Form des Verschmelzungs-
vertrags § 7Kündigung des Verschmelzungs-
vertrags § 8Verschmelzungsbericht § 9Prüfung der Verschmelzung § 10Bestellung der Verschmelzungsprüfer § 11Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer § 12Prüfungsbericht § 13Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag § 14Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß § 15Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 16Anmeldung der Verschmelzung § 17Anlagen der Anmeldung § 18Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers § 19Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung § 20Wirkungen der Eintragung § 21Wirkung auf gegenseitige Verträge § 22Gläubigerschutz § 23Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 24Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers § 25Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger § 26Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 27Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers § 28Unwirksamkeit des Verschmelzungs-
beschlusses eines übertragenden Rechtsträgers § 29Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag § 30Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 31Annahme des Angebots § 32Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß § 33Anderweitige Veräußerung § 34Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 35Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts § 35aInteressenausgleich und Betriebsübergang
Rechtsprechung zu § 34 UmwG
36 Entscheidungen zu § 34 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 26 W 8/15
Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Meiningen, 11.02.2015 - 5 K 204/13
Freistellung von der Kostenlast nach Art. I § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (juris: ...
- OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 19 W 3/04
Mögliches Abfindungsangebot an die Aktionäre beim sog. "kalten Delisting"
- OLG Hamm, 11.11.2013 - 8 AktG 1/13
Zur Abwägung der durch eine Verzögerung der Eintragung einer Verschmelzung ...
- OLG Düsseldorf, 07.03.2000 - 19 W 1/04
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 - 19 W 1/04
Aktionärseigenschaft - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines ...
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 - 19 W 1/04
- KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01
Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des ...
- OLG Frankfurt, 30.03.2009 - 20 W 101/04
Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 34 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 31 (Annahme des Angebots)
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 78 (Anzuwendende Vorschriften)
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 90 (Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber)
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 104a (Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Spaltung
- § 125 (Anzuwendende Vorschriften)
- Vermögensübertragung
- Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand
- Vollübertragung
- § 176 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
- Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
- Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
- Vollübertragung
- § 181 (Gewährung der Gegenleistung)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitende Verschmelzung
- § 313 (Barabfindung)