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Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 206
Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs

1Die Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. 2Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. 3§ 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers treten die entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechtsform.

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Rechtsprechung zu § 206 UmwG

4 Entscheidungen zu § 206 UmwG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 206 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

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