Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
1Die Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. 2Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. 3§ 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers treten die entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechtsform.
beschlusses § 195Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 196Verbesserung des Beteiligungs-
verhältnisses § 197Anzuwendende Gründungsvorschriften § 198Anmeldung des Formwechsels § 199Anlagen der Anmeldung § 200Firma oder Name des Rechtsträgers § 201Bekanntmachung des Formwechsels § 202Wirkungen der Eintragung § 203Amtsdauer von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers § 206Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 207Angebot der Barabfindung § 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 209Annahme des Angebots § 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 211Anderweitige Veräußerung § 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 213Unbekannte Aktionäre
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Rechtsprechung zu § 206 UmwG
4 Entscheidungen zu § 206 UmwG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 23.07.1997 - 8 K 3583/96
Keine Grunderwerbsteuerpflicht bei Formwechsel zwischen Kapital- und ...
- BGH, 27.11.2009 - LwZR 15/09
Identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der ...
- OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 U 70/04
Zum Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen ...
- OLG Brandenburg, 22.08.2006 - 7 W 54/06
Klage gegen die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses, Durchbrechung der ...
Querverweise
Auf § 206 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 145
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)