Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
| 1. | Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. | |
| 2. | 1Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt. 2Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter. | |
| 3. | Der Mangel der notariellen Beurkundung des Formwechselbeschlusses und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt. |
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.
(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
beschlusses § 195Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 196Verbesserung des Beteiligungs-
verhältnisses § 197Anzuwendende Gründungsvorschriften § 198Anmeldung des Formwechsels § 199Anlagen der Anmeldung § 200Firma oder Name des Rechtsträgers § 201Bekanntmachung des Formwechsels § 202Wirkungen der Eintragung § 203Amtsdauer von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers § 206Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 207Angebot der Barabfindung § 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 209Annahme des Angebots § 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 211Anderweitige Veräußerung § 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 213Unbekannte Aktionäre
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Rechtsprechung zu § 202 UmwG
217 Entscheidungen zu § 202 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.12.2024 - II ZR 37/23
Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse
- OLG Oldenburg, 19.12.2019 - 12 W 133/19
Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts; Eintragung eines ...
- OLG Jena, 22.03.2023 - 2 U 492/17
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- BFH, 19.03.2024 - II R 33/22
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Ausscheiden des persönliche haftenden Gesellschafters beim Formwechsel einer KG ...
Querverweise
Auf § 202 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 340 (Barabfindung)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102c (Umwandlung)