Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) 1Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. 2Kann der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. 3Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
verhältnisses § 197Anzuwendende Gründungsvorschriften § 198Anmeldung des Formwechsels § 199Anlagen der Anmeldung § 200Firma oder Name des Rechtsträgers § 201Bekanntmachung des Formwechsels § 202Wirkungen der Eintragung § 203Amtsdauer von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers § 206Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 207Angebot der Barabfindung § 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 209Annahme des Angebots § 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 211Anderweitige Veräußerung § 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 213Unbekannte Aktionäre
Rechtsprechung zu § 207 UmwG
61 Entscheidungen zu § 207 UmwG in unserer Datenbank:
- BFH, 22.10.2015 - IV R 37/13
Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 18.09.2013 - 3 K 1205/12
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines ...
- FG Nürnberg, 18.09.2013 - 3 K 1205/12
- BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
Antragstellung im Spruchverfahren bei regulärem Delisting - Anspruch auf ...
- BFH, 12.07.2012 - IV R 39/09
Gewinn aus der Veräußerung des nach Formwechsel entstandenen ...
- FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer ...
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 4/17
Kriterien für die Wertermittlung in Abfindungsfällen
- BGH, 18.10.2010 - II ZR 270/08
Zur Abfindung in Aktien nach einer Eingliederung und einem Spruchverfahren
- BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07
Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos
Zum selben Verfahren:
- KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06
Spruchverfahren: analoge Anwendung des Spruchgesetzes auf das Delisting; ...
- KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06
- KG, 19.12.2018 - 22 W 85/18
Ausscheiden des persönliche haftenden Gesellschafters beim Formwechsel einer KG ...
Querverweise
Auf § 207 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 216 (Unterrichtung der Gesellschafter)
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 231 (Mitteilung des Abfindungsangebots)
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 270 (Abfindungsangebot)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 282 (Abfindungsangebot)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 290 (Abfindungsangebot)
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 300 (Abfindungsangebot)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 340 (Barabfindung)