Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)   
   Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 231
Mitteilung des Abfindungsangebots

1Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat den Gesellschaftern oder Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, das Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden. 2Der Übersendung steht es gleich, wenn das Abfindungsangebot im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekanntgemacht wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung22.12.2011BGBl. I S. 3044
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister10.11.2006BGBl. I S. 2553

Rechtsprechung zu § 231 UmwG

2 Entscheidungen zu § 231 UmwG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 231 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 238 (Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber)
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 251 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber)
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 260 (Vorbereitung der Generalversammlung)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 274 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 283 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
          Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            § 292 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung)
Was ist das?

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