Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)   
   Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UmwG
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Textdarstellung

  

§ 229

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 (BGBl. I S. 542) mit Wirkung vom 25.04.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes19.04.2007BGBl. I S. 542

Querverweise

Auf § 229 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 274 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 283 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
          Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            § 292 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung)
Was ist das?

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