Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 190
Allgemeiner Anwendungsbereich

(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

(2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.

Rechtsprechung zu § 190 UmwG

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Querverweise

Auf § 190 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)
     
      Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
        § 25 (Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils)
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