Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
1Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. 2Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
verhältnisses § 197Anzuwendende Gründungsvorschriften § 198Anmeldung des Formwechsels § 199Anlagen der Anmeldung § 200Firma oder Name des Rechtsträgers § 201Bekanntmachung des Formwechsels § 202Wirkungen der Eintragung § 203Amtsdauer von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers § 206Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 207Angebot der Barabfindung § 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 209Annahme des Angebots § 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 211Anderweitige Veräußerung § 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 213Unbekannte Aktionäre
Rechtsprechung zu § 209 UmwG
15 Entscheidungen zu § 209 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 27.10.2004 - 2 W 97/04
- OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der ...
- OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08
Beeinflussung der im Rahmen des Delisting gesetzten Annahmefrist durch ...
- OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 20 W 210/05
Spruchverfahren: Bestimmung der Angemessenheit der Barabfindung bzw. des ...
- OLG Karlsruhe, 26.09.2002 - 9 U 195/01
Kein Zwangsausschluss des der Umwandlung einer KG in eine AG widersprechenden ...
- BGH, 09.11.2001 - BLw 7/01
Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung
- OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über ...
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06
Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach ...
- FG Münster, 13.12.2007 - 3 K 3579/04
Anwendung der steuerlichen Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 ...
- FG Münster, 18.10.2007 - 3 K 3608/04
Abfindungszahlung als gewerblicher Veräußerungsgewinn nach dem Ausscheiden aus ...
Querverweise
Auf § 209 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 211 (Anderweitige Veräußerung)
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 282 (Abfindungsangebot)