Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290)   
   Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 282
Abfindungsangebot

(1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.

Querverweise

Auf § 282 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 290 (Abfindungsangebot)
Was ist das?

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