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Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304) |
| Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
| Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
§ 273Möglichkeit des Formwechsels
§ 274Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 275Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 276Inhalt des Formwechsel-
beschlusses § 277Kapitalschutz § 278Anmeldung des Formwechsels § 279(weggefallen) § 280Wirkungen des Formwechsels § 281Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
beschlüsse § 282Abfindungsangebot
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versammlung § 275Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 276Inhalt des Formwechsel-
beschlusses § 277Kapitalschutz § 278Anmeldung des Formwechsels § 279(weggefallen) § 280Wirkungen des Formwechsels § 281Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
beschlüsse § 282Abfindungsangebot
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