Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) 1Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Formwechselbeschluss ) erforderlich. 2Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.
(2) Ist die Abtretung der Anteile des formwechselnden Rechtsträgers von der Genehmigung einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
(3) 1Der Formwechselbeschluss und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. 2Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber auf seine Kosten unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
verhältnisses § 197Anzuwendende Gründungsvorschriften § 198Anmeldung des Formwechsels § 199Anlagen der Anmeldung § 200Firma oder Name des Rechtsträgers § 201Bekanntmachung des Formwechsels § 202Wirkungen der Eintragung § 203Amtsdauer von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers § 206Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 207Angebot der Barabfindung § 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 209Annahme des Angebots § 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 211Anderweitige Veräußerung § 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 213Unbekannte Aktionäre
Rechtsprechung zu § 193 UmwG
26 Entscheidungen zu § 193 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.2021 - II ZB 7/21 Corona
Fassung des Verschmelzungsbeschlusses einer Genossenschaft in einer virtuellen ...
- OLG Frankfurt, 03.01.2017 - 20 W 88/15
"Herausformwechsel" deutscher GmbH nach Italien
- BFH, 10.02.2016 - VIII R 43/13
Besteuerungszeitpunkt der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 - ...
- VG Cottbus, 22.08.2013 - 1 K 1019/12
Schulrecht
- OLG Bremen, 01.10.2015 - 5 U 21/14
Persönliche Haftung der früheren Gesellschafter einer in eine BGB -Gesellschaft ...
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 368/98
Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
- BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99
Ausschluß des Klagerechts bei Informations-, Auskunfts- und Berichtsmängeln im ...
- BayObLG, 31.10.1997 - 3Z BR 134/97
Geschäftswert bei Rechtsformwechsel einer Kapitalgesellschaft in ...
- OLG Hamm, 27.11.2000 - 15 W 347/00
Voraussetzungen der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gegen die Eintragung ...
- BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 162/03
Begriff der Rechtsnachfolge einer Großbank
Querverweise
Auf § 193 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 339 (Zustimmung der Anteilsinhaber)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102c (Umwandlung)