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Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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§ 208
Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 208 UmwG

17 Entscheidungen zu § 208 UmwG in unserer Datenbank:

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Alle 17 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 208 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
              § 225 (Prüfung des Abfindungsangebots)
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Allgemeine Vorschriften
              § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 282 (Abfindungsangebot)
     
      Grenzüberschreitende Umwandlung
        Grenzüberschreitender Formwechsel
          § 340 (Barabfindung)
Was ist das?

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