Umwandlungsgesetz
| Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
| Dritter Teil - Grenzüberschreitender Formwechsel (§§ 333 - 345) |
(1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung zum Formwechselplan nach § 193 Absatz 1 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der Gesellschaft neuer Rechtsform ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.
(2) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Formwechselbericht, den Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen nach § 336 in Verbindung mit § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum Formwechselplan beschließt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
überschreitender Formwechsel § 334Formwechselfähige Gesellschaften § 335Formwechselplan § 336Bekanntmachung des Formwechselplans § 337Formwechselbericht § 338Formwechselprüfung § 339Zustimmung der Anteilsinhaber § 340Barabfindung § 341Gläubigerschutz § 342Anmeldung des Formwechsels § 343Formwechsel-
bescheinigung § 344Informationen des Registergerichts § 345Eintragung des grenz-
überschreitenden Hereinformwechsels
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