Umwandlungsgesetz
| Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
| Erster Teil - Grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 305 - 319) |
(1) 1Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist zum Register einzureichen. 2Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich die folgenden Angaben bekannt zu machen:
| 1. | einen Hinweis darauf, dass der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist, | ||
| 2. | Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, | ||
| 3. | die Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Registernummer, | ||
| 4. | 1einen Hinweis an folgende Personen, dass sie der jeweiligen Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zum Verschmelzungsplan übermitteln können: | ||
| a) | an die Anteilsinhaber und Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie | ||
| b) | an die zuständigen Betriebsräte der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder, soweit es keinen Betriebsrat gibt, an die Arbeitnehmer der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. | ||
| 2Die bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs mitzuteilen. 3Die Versammlung der Anteilsinhaber darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan gemäß § 13 beschließen. | |||
(2) Ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft gemäß § 312 Absatz 2 in Verbindung mit § 307 Absatz 3 nicht erforderlich, so hat die übertragende Gesellschaft den Verschmelzungsplan spätestens einen Monat vor dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan beurkundet wird, zum Register einzureichen.
(3) Ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft erforderlich, ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft hingegen gemäß § 62 Absatz 1 nicht erforderlich, so hat die übernehmende Gesellschaft den Verschmelzungsplan einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft, die gemäß § 13 über die Zustimmung beschließen soll, zum Register einzureichen.
(4) Ist gemäß § 312 Absatz 2 und § 62 Absatz 1 weder ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft noch ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft erforderlich, so hat die übernehmende Gesellschaft den Verschmelzungsplan spätestens einen Monat vor dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan beurkundet wird, zum Register einzureichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
berichts § 311Verschmelzungs-
prüfung § 312Zustimmung der Anteilsinhaber § 313Barabfindung § 314Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft § 315Anmeldung der Verschmelzung § 316Verschmelzungs-
bescheinigung § 317Informationen des Registergerichts § 318Eintragung der grenz-
überschreitenden Hereinverschmelzung § 319Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
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Rechtsprechung zu § 308 UmwG
32 Entscheidungen zu § 308 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.01.2019 - II ZB 2/16
Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 26 W 12/14
Festsetzung der Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung; Festsetzung des ...
- OLG Düsseldorf, 14.12.2015 - 26 W 17/14
Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren als ...
- OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 26 W 12/14
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 26 W 11/20
Keine Abänderung des als Gegenstandswert für die Vergütung der gemeinsamen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.2024 - 8 A 11134/23
Entgelt für die Mitbenutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen für Verpackungen ...
- BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00
Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender ...
- OLG Frankfurt, 02.10.2009 - 5 W 30/09
Squeeze-out: Bewertung des Unternehmens nach Ertragswertverfahren
- OLG Bremen, 17.04.1998 - 2 W 34/98
Beschwerdeberechtigung des Vertreters zur Wahrung der Rechte von außenstehenden ...
- OLG Düsseldorf, 04.07.2011 - 26 W 8/11
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlich herangezogenen ...
- BayObLG, 13.03.1996 - 3Z BR 17/90
Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im aktienrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 308 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitende Verschmelzung
- Grenzüberschreitende Spaltung