Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Sechster Abschnitt - Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (§§ 301 - 312) |
(1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.
(2) In den Fällen des § 307 Absatz 3 ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich.
(3) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Verschmelzungsbericht, den Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen nach § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
erfordernisse § 304Wirksamwerden des Formwechsels § 305Grenzüberschreitende Verschmelzung § 306Verschmelzungsfähige Gesellschaften § 307Verschmelzungsplan § 308Bekanntmachung des Verschmelzungsplans § 309Verschmelzungsbericht § 310Zugänglichmachung des Verschmelzungsberichts § 311Verschmelzungs-
prüfung § 312Zustimmung der Anteilsinhaber
Rechtsprechung zu § 312 UmwG
41 Entscheidungen zu § 312 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 26 W 12/14
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- OLG Düsseldorf, 14.12.2015 - 26 W 17/14
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Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 20.02.2006 - 34 AktE 10/03
Squeeze-out Maschinenfabrik EsslingenAG
- LG Stuttgart, 20.02.2006 - 34 AktE 10/03
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- LG München I, 08.09.2006 - 5 HKO 20128/00
- KG, 02.09.1999 - 2 W 2341/97
Anforderungen an die Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer ...
- OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 21 W 22/13
Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 21 W 22/13
Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe ...
- OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 21 W 22/13
Querverweise
Auf § 312 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- § 308 (Bekanntmachung des Verschmelzungsplans)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 355 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze)