Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) 1Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. 2§ 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Die Eintragungen in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
(3) Das Registergericht kann in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1 bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen).
(4) 1Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Tages der Eintragung und eine Registerbekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages der Registerbekanntmachung als bekannt gemacht. 2Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntmachung
1. | bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war oder | |
2. | erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war. |
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung § 9cInformations-
austausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Register-
bekanntmachungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Inland § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 10 HGB
182 Entscheidungen zu § 10 HGB in unserer Datenbank:
- SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
Künstlersozialabgabe: Einbeziehung des GF-Gehalts einer Werbeagentur in die ...
- FG Münster, 27.11.2019 - 13 K 2898/16
Körperschaftsteuer - Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Verlustübernahme ...
- BGH, 21.04.2020 - II ZR 412/17
Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - L 5 KR 91/12
Künstlersozialabgabepflicht einer Spielwaren GmbH wegen regelmäßiger ...
- LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16
Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der ...
- BGH, 13.08.2015 - VII ZR 90/14
Versicherungsvertretervertrag: Haftende Versicherungsgesellschaft für den ...
- LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19
Spruchverfahren Squeeze-out Mediantis AG
- OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16
Handelsregistereintragung: Erteilung der Prokura durch einen Apotheker
- OVG Niedersachsen, 10.07.2017 - 7 LB 56/15
Ausgleichszahlungen nach dem AEG für nichtbundeseigene Eisenbahnen
- FG Sachsen-Anhalt, 22.04.2010 - 3 V 173/10
(Aussetzung der Vollziehung: Verlustübernahme bei Organschaft
§ 10 HGB in Nachschlagewerken
- § 10 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Handelsregister (Deutschland)
Querverweise
Auf § 10 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
- Art. 65
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
- Art. 3 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 106 (Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 156 (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 19 (Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung)