Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung § 9cInformations-
austausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Register-
bekanntmachungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Inland § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 8 HGB
91 Entscheidungen zu § 8 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23
Kommanditist hat keinen Anspruch auf Löschung von Wohnort und Geburtsdatum aus ...
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23
Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers
- BGH, 24.05.2023 - VII ZB 69/21
Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen zweier Versäumnisurteile sowie eines ...
- VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
Auskunftsanspruch bezüglich Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf ...
- KG, 23.11.2021 - 22 W 89/21
Beschwerdeberechtigung eines Gesellschafters hinsichtlich der Abberufung eines ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 18.11.2021 - 22 W 89/21
Abberufung eines Geschäftsführers; Beschwerde gegen die Zurückweisung einer ...
- KG, 18.11.2021 - 22 W 89/21
- OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen
- BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22
Eintragung des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden ...
- KG, 12.10.2015 - 22 W 77/15
Handelsregistersache: Überprüfung des im Rahmen der Sachkapitalerhöhung einer ...
- BGH, 15.06.2021 - II ZB 25/17
Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß §
§ 8 HGB in Nachschlagewerken
- § 8 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Handelsregister (Deutschland)
Querverweise
Auf § 8 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 156 (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 HGB:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 125