Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43544
VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20 (https://dejure.org/2021,43544)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2021 - 14 K 2520/20 (https://dejure.org/2021,43544)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. September 2021 - 14 K 2520/20 (https://dejure.org/2021,43544)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,43544) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Auskunftsanspruch bezüglich Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf einem Teil einer Gemarkung

  • fragdenstaat.de

    Konkurrierende Rechtsvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationsanspruch; Umweltbestandteil "Boden"; Umweltinformationsrecht; Informationsfreiheitsrecht; amtliche Informationen; Normenkonkurrenz; Zugang zu Geodaten; Grundbucheinsicht; Interessen im Wirtschaftsverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
    Ob auf der Grundlage der dargelegten Tatsachen die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die genannten Interessen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 m.w.N. = BVerwGE 150, 383 zum weitgehend entsprechenden Ausschlusstatbestand auf Bundesebene betreffend "fiskalische Interessen des Bundes" nach § 3 Nr. 6 IFG).

    Der Ausschluss setzt ferner eine Beeinträchtigung von gewissem Gewicht voraus, die von der informationspflichtigen Stelle darzulegen ist (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 - 10 S 397/18 -, juris m.w.N.; ebenso BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 = BVerwGE 150, 383, das unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum IFG maßgeblich darauf abhebt, dass der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 6 IFG eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG, insbesondere zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein soll).

    Ausgehend hiervon habe im dort zu entscheidenden Fall die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben betreffend verschiedener Akten zum Verkauf eines Grundstücks des Bundes zwar nicht nur während laufender Veräußerungsverfahren vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter geschützt werden müssen; nach Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags dürfe aber nicht im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der informationspflichtigen Stellen geschaffen werden (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 m.w.N. zur Rspr. = BVerwGE 150, 383).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19

    Anspruch des Gemeindeeinwohners auf Einsicht in das Protokoll über die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
    Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen der fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG).

    Für die Normenkonkurrenz ist dabei insbesondere unerheblich, ob die "andere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Deckungsgleichheit mit dem nach § 1 Abs. 2 LIFG berechtigten Personenkreis aufweist; ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. in diesem Sinne zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 unter Verweis auf das Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris und m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1856/20

    Informationsfreiheit: Kein Auskunftsanspruch zu Covid-19-Todesfällen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
    Für die Normenkonkurrenz ist dabei insbesondere unerheblich, ob die "andere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Deckungsgleichheit mit dem nach § 1 Abs. 2 LIFG berechtigten Personenkreis aufweist; ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. in diesem Sinne zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 unter Verweis auf das Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris und m.w.N.).

    Schließlich spricht auch maßgeblich für diese Einstufung, dass fachgesetzlich mit § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO insofern lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt ist, als die Grundbucheinsicht zwar "jedem" offensteht, aber nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Informationszugang durch ein "berechtigtes Interesse" im Sinne der Norm gerechtfertigt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 1 LIFG ; entsprechend für das IFG des Bundes auch Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 ), was ebenfalls ein starkes Indiz dafür bildet, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 dort entschieden zum Anspruch auf Einsichtnahme in die Todesbescheinigung nach § 22 Abs. 4 und 5 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes).

  • BVerwG, 25.03.1999 - 7 C 21.98

    Anspruch auf Informationen über die staatliche finanzielle Förderung eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
    Auszuscheiden aus dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsrechts (vgl. zum allgemeinen Informationsfreiheitsrecht nach dem LIFG unter 2.) sind damit diejenigen Informationen, die als solche "umweltneutral" sind (angelegt bereits bei BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, NVwZ 1999, S. 1220 = BVerwGE 108, 369), was hinsichtlich der in § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG benannten Umweltbestandteile regelmäßig dann der Fall sein dürfte, wenn die begehrten Informationen keinen Bezug zur tatsächlichen Beschaffenheit des jeweiligen Umweltmediums aufweisen.

    Insbesondere kennt das deutsche Umweltinformationsrecht im Anschluss an die entsprechenden Vorgaben der Umweltinformations-Richtlinie kein Kriterium der "Unmittelbarkeit" oder "Mittelbarkeit" des Umweltschutzes, da ein solches (auf Bundesebene) weder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in Art. 2 a) der Umweltinformations-Richtlinie genannt wird und überdies zur Abgrenzung der dem Gesetz unterfallenden Umweltinformationen von anderen, den Bürgern nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich ist (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, NVwZ 1999, S. 1220 = BVerwGE 108, 369 m.w.N. auch zur Rspr. des EuGH).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 10 S 436/15

    Zugang zu Umweltinformationen - hier: Unterlagen im Zusammenhang mit den

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
    Der Begriff der "Umweltinformationen" im baden-württembergischen Landesrecht ist unionsrechts- und völkerrechtskonform mit Blick auf die Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, Amtsblatt 2003, Nr. L 41, S. 26) bzw. die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998, Amtsblatt 2005, Nr. L 124, S. 4 bzw. BGBl. 2006 II S. 1251) auszulegen (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, juris m.w.N.).

    Wiewohl - wie gesehen - mit Rücksicht auf den Zweck des Umweltinformationsrechts, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. hinsichtlich des UVwG LT-Drs. 15/5487, S. 47 f.), die einzelnen Kategorien in Betracht kommender Umweltinformationen weit auszulegen sind (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, ZUR 2018, S. 43 ), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zumindest "ein gewisser Umweltbezug" erforderlich, um die Zuordnung begehrter Daten zum speziellen Informationsregime des Umweltinformationsrechts zu ermöglichen (vgl. hierzu zuletzt - unter Aufhebung und Zurückverweisung des genannten VGH-Urteils vom 29.06.2017, aber im rechtlichen Ausgangspunkt übereinstimmend - BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - 7 C 28.17 -, NVwZ 2019, S. 1514 im Kontext des § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG aber verallgemeinerungsfähig; dort in Bezug auf einen beamtenrechtlichen Vermerk aus dem baden-württembergischen Innenministerium über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 sowie auf Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der Deutsche Bahn AG betreffend das Bahnprojekt "Stuttgart 21").

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
    Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 c) Umweltinformations-Richtlinie, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente (vgl. hierzu zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 -, NVwZ 2017, S. 1775 zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 - 10 S 397/18

    Informationsanspruch hinsichtlich des Wertes einer Fiskuserbschaft

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
    Der Ausschluss setzt ferner eine Beeinträchtigung von gewissem Gewicht voraus, die von der informationspflichtigen Stelle darzulegen ist (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 - 10 S 397/18 -, juris m.w.N.; ebenso BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 = BVerwGE 150, 383, das unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum IFG maßgeblich darauf abhebt, dass der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 6 IFG eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG, insbesondere zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein soll).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 4 C 13.07

    Flughafen Frankfurt/M; Planfeststellungsverfahren; Umweltinformation;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
    Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme [..., denn das] Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist [...] zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen Informationen untauglich" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2008, Az.: 4 C 13.07, Rn. 13).
  • BVerwG, 08.05.2019 - 7 C 28.17

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
    Wiewohl - wie gesehen - mit Rücksicht auf den Zweck des Umweltinformationsrechts, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. hinsichtlich des UVwG LT-Drs. 15/5487, S. 47 f.), die einzelnen Kategorien in Betracht kommender Umweltinformationen weit auszulegen sind (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, ZUR 2018, S. 43 ), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zumindest "ein gewisser Umweltbezug" erforderlich, um die Zuordnung begehrter Daten zum speziellen Informationsregime des Umweltinformationsrechts zu ermöglichen (vgl. hierzu zuletzt - unter Aufhebung und Zurückverweisung des genannten VGH-Urteils vom 29.06.2017, aber im rechtlichen Ausgangspunkt übereinstimmend - BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - 7 C 28.17 -, NVwZ 2019, S. 1514 im Kontext des § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG aber verallgemeinerungsfähig; dort in Bezug auf einen beamtenrechtlichen Vermerk aus dem baden-württembergischen Innenministerium über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 sowie auf Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der Deutsche Bahn AG betreffend das Bahnprojekt "Stuttgart 21").
  • VG Stuttgart, 17.05.2011 - 13 K 3505/09

    Zum Informationsanspruch einer GmbH gegenüber einer Behörde im Zusammenhang mit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
    Zwar sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Zugangsanspruch auf Informationen aus hoheitlichem Verwaltungshandeln beschränken wollte (hierfür wird verwiesen auf VG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2011 - 13 K 3505/09 -), ein amtlicher Zweck in dem genannten Sinne sei (im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes) jedoch nicht gegeben, wenn - wie vorliegend - mit der Information weder die Transparenz des Verwaltungshandelns noch die Herstellung einer demokratischen Öffentlichkeit, der Gedanke der Partizipation der Bürger oder die Erfüllung eines Kommunikationsbedürfnisses der Verwaltung mit den Beteiligten gefördert werden könne.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 10 S 58/97

    Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt: Umfang -

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 2060/20

    Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen

  • VG Koblenz, 21.08.2008 - 7 K 2012/07

    Umfang des Auskunftsanspruchs der Bürger über brachliegende, entwidmete und

  • BVerwG, 27.02.2024 - 10 B 12.23
    Auch auf die in Bezug genommene - soweit ersichtlich singulär gebliebene - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 30. September 2021 - 14 K 2520/20 -) können sich die Beschwerden nicht stützen.

    Maßgeblich für das Verwaltungsgericht war die Annahme, dass eine partielle Überschneidung des Umweltinformationsanspruchs nach baden-württembergischem Landesrecht und des Anspruchs auf Einsicht in das Grundbuch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO nach Sinn und Zweck des Landesrechts den Informationszugang ausschließt (VG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2021 - 14 K 2520/20 - juris Rn. 71 f.; anders das diesbezügliche Berufungsurteil VGH Mannheim, Urteil vom 22. November 2022 - 10 S 3607/21 - ZfBR 2023, 272 ).

  • VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20

    Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits

    Soweit in dem von der Beigeladenen zu 1 in Bezug genommen Urteil des VG Karlsruhe vom 30.09.2021 - 14 K 2520/20 - (juris) hinsichtlich eines Anspruchs gegen eine Gemeinde auf Auflistung aller städtischen Grundstücke auf einem Teil ihrer Gemarkung sowie auf Zugänglichmachung der Daten zu deren Lage und Größe ein abschließender vorrangiger Anspruch auf Grundbucheinsichtnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO angenommen wurde, vermag dies keine Sperrwirkung für den vorliegenden Anspruch auf Einsichtnahme in den streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag zu begründen.

    Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Mannheim ist deshalb insoweit keine informationspflichtige Stelle und vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen (anders, aber ohne nähere Begründung wohl: VG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2021 - 14 K 2520/20 -, juris Rn. 72); eine Überschneidung hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung liegt vorliegend nicht vor.

    Sinn und Zweck des Grundbuchs ist es, dessen Publizität für die Informationsinteressen eines eingeschränkten berechtigten Personenkreises hinsichtlich der Eigentümerstellungen im privaten Grundstücksverkehr bei gleichzeitigem Schutz des Vertrauens der Eigentümer darauf, dass ihre Eigentümerstellung geheim bleibt, zu gewährleisten (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2021 - 14 K 2520/20 -, juris Rn. 70; zum Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchregisters: Wilsch, in: BeckOK GBO, 44. Ed. 1.11.2021, GBO § 12 vor Rn. 1).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2022 - 10 S 3607/21

    Pflicht einer Gemeinde zur Erteilung von Informationen über Lage und Größe von in

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2021 - 14 K 2520/20 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2021 - 14 K 2520/20 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. März 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2020 zu verpflichten, die mit Antrag vom 8. November 2019 begehrten Informationen über die Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf Heidelsheimer Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters zu erteilen und ihm deren Nutzungsart mitzuteilen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht