Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) 1Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. 2Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. 3§ 9 ist entsprechend anwendbar.
(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung § 9cInformations-
austausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Register-
bekanntmachungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Inland § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 11 HGB
33 Entscheidungen zu § 11 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 23.06.2017 - 12 U 103/16
Anforderungen an den Nachweis der Deckung der Haftsumme des Kommanditisten; ...
- LG Siegen, 02.05.2019 - 7 O 12/13
Offener Mangel; Stahlgüte; Stichprobe
- KG, 08.11.2007 - 23 U 19/07
Kommanditgesellschaft: Außenhaftung des Kommanditisten nach Widerruf seiner ...
- RG, 19.09.1904 - VI 537/03
Bekanntmachung nach § 11 H.G.B.
- LG Ansbach, 30.09.2016 - 1 S 14/16
Kommanditistenhaftung gegenüber Insolvenzverwalter
- OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 3 Wx 69/04
Beschwerdebefugnis wegen der Auswahl der zur Veröffentlichung bestimmten Blätter ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 16.04.2007 - 2 Wx 9/07
Bezeichnung des Amtsblattes durch Registergericht
- VG Frankfurt/Main, 19.01.2006 - 1 E 3679/04
Verwarnung wegen Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten bei der Abwicklung von ...
- OLG Dresden, 08.12.2016 - 8 U 467/16
Querverweise
Auf § 11 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 325 (Offenlegung)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
- Offenlegung und Veröffentlichung
- § 342m (Offenlegung im Unternehmensregister)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 156 (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)