Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) 1Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. 2Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
25.01.2001 | Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz - NaStraG) | 18.01.2001 |
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung § 9cInformations-
austausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Register-
bekanntmachungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Inland § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 15 HGB
641 Entscheidungen zu § 15 HGB in unserer Datenbank:
- SG München, 22.03.2023 - S 21 BA 129/22
Eintragung, Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Bescheid, Arbeitnehmer, ...
- FG Münster, 19.12.2022 - 4 K 1158/20
Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers wegen Umsatzsteuerrückständen der ...
- BGH, 18.10.2016 - II ZR 314/15
Formwechsel einer GmbH in eine GbR: Haftung eines fälschlich im Handelsregister ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 01.10.2015 - 5 U 21/14
Persönliche Haftung der früheren Gesellschafter einer in eine BGB -Gesellschaft ...
- OLG Bremen, 01.10.2015 - 5 U 21/14
- BGH, 09.03.2021 - II ZB 33/20
Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von Amts ...
- KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21
Keine Kenntnis iSd. § 15 Abs. 1 HGB von der noch nicht eingetragenen und ...
- VG München, 08.02.2023 - M 31 K 21.5025
Zuwendungsrecht, Vertretung einer Aktiengesellschaft
- BGH, 21.04.2020 - II ZR 412/17
Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der ...
- OLG Brandenburg, 21.06.2012 - 5 U 66/11
Eigentumsverschaffungsanspruch aus Grundstückskaufvertrag: Rechtsscheinhaftung ...
- SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
Künstlersozialabgabe: Einbeziehung des GF-Gehalts einer Werbeagentur in die ...
§ 15 HGB in Nachschlagewerken
- § 15 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsschein
Querverweise
Auf § 15 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22m (Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 31 (Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 HGB:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 7 I (Anmeldung der Gesellschaft)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 39 I (Anmeldung der Geschäftsführer)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 65 (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 98 I 2
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 33 (Handelsregistereintragung)