Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31) |
| 2a. Refinanzierungsregister (§§ 22a - 22o) |
(1) 1Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. 3Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) 1Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des Refinanzierungsunternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters beim Refinanzierungsunternehmen auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des Refinanzierungsunternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) vom 25.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.03.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) | 25.03.2026 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
registers für Dritte § 22cRefinanzierungs-
mittler § 22dRefinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung § 22eBestellung des Verwalters § 22fVerhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt § 22gAufgaben des Verwalters § 22hVerhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungs-
unternehmen § 22iVergütung des Verwalters § 22jWirkungen der Eintragung in das Refinanzierungs-
register § 22kBeendigung und Übertragung der Registerführung § 22lBestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 22mBekanntmachung der Bestellung des Sachwalters § 22nAufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters § 22oBestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr
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Querverweise
Auf § 22m KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
- § 5 (Deckungsregister)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)