Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31) |
| 2a. Refinanzierungsregister (§§ 22a - 22o) |
(1) 1Eine elektronische Führung des Refinanzierungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen worden sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten über die Form des Refinanzierungsregisters sowie der Art und Weise der Aufzeichnung zu bestimmen. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(2) 1In das Refinanzierungsregister sind von dem registerführenden Unternehmen einzutragen:
| 1. | die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren Übertragung die im Register als übertragungsberechtigt eingetragenen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 (Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben, | |
| 2. | der Übertragungsberechtigte, | |
| 3. | der Zeitpunkt der Eintragung, | |
| 4. | falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den rechtlichen Grund, den Umfang, den Rang der Sicherheit und das Datum des Tages, an dem der den rechtlichen Grund für die Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde. |
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist. 3Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen, so ist dieser sowie der gemäß § 7 Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes oder § 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder durch Übermittlung eines bestätigten Auszugs nach Absatz 6 von der Eintragung zu unterrichten.
(3) Soweit nach Absatz 2 erforderliche Angaben fehlen oder Eintragungen unrichtig sind oder keine eindeutige Bestimmung einzutragender Angaben zulassen, sind die betroffenen Gegenstände nicht ordnungsgemäß eingetragen.
(4) 1Forderungen sind auch dann eintragungsfähig und nach Eintragung an den Übertragungsberechtigten veräußerbar, wenn die Abtretung durch mündliche oder konkludente Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen worden ist. 2§ 354a des Handelsgesetzbuchs sowie gesetzliche Verfügungsverbote bleiben unberührt.
(5) 1Eintragungen können nur mit Zustimmung des Übertragungsberechtigten gelöscht werden. 2Sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, können Eintragungen nur mit Zustimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank beziehungsweise des Treuhänders des Versicherungsunternehmens gelöscht werden. 3In jedem Fall ist der Zeitpunkt der Löschung einzutragen. 4Fehlerhafte Eintragungen können mit Zustimmung des Verwalters gelöscht werden; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 5Die Korrektur, ihr Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters sind im Refinanzierungsregister einzutragen. 6Die nochmalige Eintragung ohne Löschung der früheren Eintragung entfaltet keine Rechtswirkung.
(6) Der Übertragungsberechtigte kann jederzeit vom Verwalter einen Auszug über die ihn betreffenden Eintragungen im Refinanzierungsregister verlangen, auf dem der Verwalter die Übereinstimmung mit dem Refinanzierungsregister in Schriftform bestätigt hat.
(7) Registerführende Unternehmen haben der Bundesanstalt jährlich zum Stand Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen:
| 1. | die jeweils dem Verwalter und den Stellvertretern im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlte Vergütung nebst etwaigem Umsatzsteueranteil und Auslagenersatz, | |
| 2. | für welche dritten Refinanzierungsunternehmen, die Kreditinstitute sind, noch nicht abgewickelte Refinanzierungstransaktionen in das Refinanzierungsregister eingetragen sind, | |
| 3. | in welcher Form das Refinanzierungsregister seit welchem Zeitpunkt geführt wird sowie | |
| 4. | ob das registerführende Unternehmen generell bereit ist, die Registerführung in den Fällen des § 22k Absatz 2 auch für Dritte zu übernehmen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) vom 25.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.03.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) | 25.03.2026 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen | 01.04.2015 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 | |
| 26.03.2009 | Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts | 20.03.2009 |
registers für Dritte § 22cRefinanzierungs-
mittler § 22dRefinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung § 22eBestellung des Verwalters § 22fVerhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt § 22gAufgaben des Verwalters § 22hVerhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungs-
unternehmen § 22iVergütung des Verwalters § 22jWirkungen der Eintragung in das Refinanzierungs-
register § 22kBeendigung und Übertragung der Registerführung § 22lBestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 22mBekanntmachung der Bestellung des Sachwalters § 22nAufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters § 22oBestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr
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Rechtsprechung zu § 22d KWG
3 Entscheidungen zu § 22d KWG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 19.02.2010 - 4 U 149/08
Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts; ...
- LG Nürnberg-Fürth, 25.02.2008 - 10 O 11030/06
Bankkredit: Abtretung einer grundpfandrechtlich gesicherten Kreditforderung von ...
- BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05
Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung ...
Querverweise
Auf § 22d KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
- § 5 (Deckungsregister)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)