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Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31) |
| 2a. Refinanzierungsregister (§§ 22a - 22o) |
Zitiervorschläge
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§ 22aRegisterführendes Unternehmen
§ 22bFührung des Refinanzierungs-
registers für Dritte § 22cRefinanzierungs-
mittler § 22dRefinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung § 22eBestellung des Verwalters § 22fVerhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt § 22gAufgaben des Verwalters § 22hVerhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungs-
unternehmen § 22iVergütung des Verwalters § 22jWirkungen der Eintragung in das Refinanzierungs-
register § 22kBeendigung und Übertragung der Registerführung § 22lBestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 22mBekanntmachung der Bestellung des Sachwalters § 22nAufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters § 22oBestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr
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registers für Dritte § 22cRefinanzierungs-
mittler § 22dRefinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung § 22eBestellung des Verwalters § 22fVerhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt § 22gAufgaben des Verwalters § 22hVerhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungs-
unternehmen § 22iVergütung des Verwalters § 22jWirkungen der Eintragung in das Refinanzierungs-
register § 22kBeendigung und Übertragung der Registerführung § 22lBestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 22mBekanntmachung der Bestellung des Sachwalters § 22nAufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters § 22oBestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr
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Querverweise
Auf § 22c KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
- § 5 (Deckungsregister)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)