GmbH-Gesetz

   Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   
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§ 39
Anmeldung der Geschäftsführer

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) 1Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2§ 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338
01.11.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)23.10.2008BGBl. I S. 2026
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)10.11.2006BGBl. I S. 2553

Rechtsprechung zu § 39 GmbHG

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Querverweise

Auf § 39 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)

Redaktionelle Querverweise zu § 39 GmbHG:

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