Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) 1Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. 2In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 61 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
25.01.2001 | Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz - NaStraG) | 18.01.2001 |
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung; Verordnungs-
ermächtigung § 10Bekanntmachung der Eintragungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13a(weggefallen) § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 13 HGB
162 Entscheidungen zu § 13 HGB in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 6 K 1483/12
Unterhalten einer Zweigniederlassung und damit einer inländischen Betriebsstätte ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - 3 Wx 133/19
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2018 - L 12 AL 3147/17
Keine Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX für ausländische Unternehmen mit im ...
- BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17
Patentbeschwerdeverfahren - "Kolloidalmischer" - Umschreibung - Eintragung einer ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
Verwendung des Wortes "Standorte" auf der Homepage einer Kanzlei
- OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 20 W 229/14
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- VG Neustadt, 21.09.2020 - 4 K 1390/19
Abfallrecht; Immissionsschutzrecht; Planfeststellungsrecht
- VG Gelsenkirchen, 08.01.2014 - 19 L 1497/13
Friseurhandwerk ; Friseur ; Senioreneinrichtung ; Seniorenheim ; Seniorenzentrum ...
- FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
Pflicht eines im Ausland ansässigen Unternehmens ohne Zweigniederlassung im ...
Querverweise
Auf § 13 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
- Art. 65
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)