Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16)   
Gliederung
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§ 15a
Öffentliche Zustellung

1Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. 3§ 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026), in Kraft getreten am 01.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)23.10.2008BGBl. I S. 2026

Rechtsprechung zu § 15a HGB

9 Entscheidungen zu § 15a HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15a HGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 15a HGB:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 37 III Nr. 1 (Inhalt der Anmeldung)
          § 39 I 1 (Inhalt der Eintragung)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              §§ 185 ff. (Öffentliche Zustellung)
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