Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
1Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. 3§ 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung § 9cInformations-
austausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Register-
bekanntmachungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Inland § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 15a HGB
9 Entscheidungen zu § 15a HGB in unserer Datenbank:
- KG, 14.01.2021 - 22 W 1053/20
Anforderungen an die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift bei der ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 07.01.2021 - 22 W 1053/20
Zulässigkeit der Eintragung einer GmbH ohne zustellungsfähige Anschrift im ...
- KG, 07.01.2021 - 22 W 1053/20
- OLG Schleswig, 14.11.2011 - 2 W 48/11
Keine Abweichung von Sitz und inländischer Geschäftsanschriftbei ...
- KG, 04.05.2016 - 22 W 128/15
Handelsregister: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift durch einen ...
- OLG Düsseldorf, 12.11.2014 - 3 Wx 152/13
Pflicht einer nicht mehr geschäftlich tätigen GmbH zur Anmeldung der Änderung der ...
- LG Gera, 26.11.2008 - 2 HKT 58/08
- OLG Düsseldorf, 04.08.2015 - 3 Wx 123/15
Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung an eine GmbH & Co. KG
- LG Zwickau, 15.07.2010 - 5 T 39/10
- OLG Naumburg, 08.05.2009 - 5 Wx 4/09
Geschäftsanschrift darf Zusatz "c/o" enthalten
Querverweise
Auf § 15a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 15a HGB:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 26 Nr. 2 (Vertretungsbefugnis des Vorstands)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 185 ff. (Öffentliche Zustellung)