Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
| 1. | der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, | |
| 2. | bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, | |
| 3. | eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder | |
| 4. | die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
| 01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bevollmächtigte § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177Ort der Zustellung § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179Zustellung bei verweigerter Annahme § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182Zustellungsurkunde § 183Zustellung im Ausland § 184Zustellungs-
bevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185Öffentliche Zustellung § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189Heilung von Zustellungsmängeln § 190Einheitliche Zustellungsformulare
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Rechtsprechung zu § 185 ZPO
622 Entscheidungen zu § 185 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2025 - V ZB 64/24
Zustellung an unrechtmäßig bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam!
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.08.2025 - V ZB 64/24
Berichtigung des Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
- LG Lübeck, 12.11.2024 - 7 T 453/24
Zwangsversteigerung: Bestellung eines Zustellungsvertreters bei erfolgloser ...
- BGH, 20.08.2025 - V ZB 64/24
- OLG Stuttgart, 07.08.2026 - 4 W 29/25
Entfallen der Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht bei Zuwarten von mehr als einem ...
- OLG Düsseldorf, 14.03.2024 - 15 U 63/23
Patentrechtlicher Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 29.11.2023 - 4a O 83/20
- OLG Düsseldorf, 25.07.2024 - 2 U 41/24
Zulässigkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO ; ...
- BGH, 31.10.2018 - I ZR 20/18
Öffentliche Zustellung - Öffentliche Zustellung an juristische Person: Erneuter ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 06.04.2017 - 3 O 415/15
Keine Wiedereinsetzung wegen öffentlicher Zustellung, wenn der Beklagte seiner ...
- OLG Frankfurt, 11.01.2018 - 6 U 95/17
Anforderungen an die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung an juristische ...
- LG Frankfurt/Main, 06.04.2017 - 3 O 415/15
§ 185 ZPO in Nachschlagewerken
- § 185 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 185 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Allgemeine Vorschriften
- § 1089 (Zustellung)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 6
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)
Redaktionelle Querverweise zu § 185 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2361 II 2 (Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins) (zu §§ 185 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15a (Öffentliche Zustellung) (zu §§ 185 ff)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 26 Nr. 2 (Vertretungsbefugnis des Vorstands) (zu § 185 Nr. 2)