Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) 1Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. 2Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) | 15.07.2024 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bevollmächtigte § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177Ort der Zustellung § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179Zustellung bei verweigerter Annahme § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182Zustellungsurkunde § 183Zustellung im Ausland § 184Zustellungs-
bevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185Öffentliche Zustellung § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189Heilung von Zustellungsmängeln § 190Einheitliche Zustellungsformulare
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Rechtsprechung zu § 168 ZPO
271 Entscheidungen zu § 168 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 06.08.2026 - 5 C 6.24
Formgerechter Nachweis der elektronischen Zustellung nur durch elektronisches ...
- FG Hamburg, 29.05.2026 - 6 V 85/26
Abgabenordnung: Finanzgerichtlicher Eilrechtsschutz von Vollstreckungsschuldnern ...
- VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17
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- OLG Frankfurt, 23.03.2026 - 5 UF 197/25
Verkündung in Ehe- oder Familiensache nach Einführung der elektronischen Akte
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- BAG, 22.02.2024 - 6 AZR 125/23
Teilurteil - Zustellungsveranlasser iSd. § 172 ZPO
- VK Sachsen, 14.12.2020 - 1/SVK/036-20
Wenn AGB individuelle Absprachen verhindern ...
- LAG Hamm, 16.04.2024 - 7 TaBV 7/24
Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts und Beschwerdefrist
Querverweise
Auf § 168 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Auslagen
- § 137 (Sonstige Auslagen)