Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. 2Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. | die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, | |
2. | die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, | |
3. | im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, | |
4. | im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, | |
5. | im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, | |
6. | die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, | |
7. | den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, | |
8. | Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde. |
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 182 ZPO
1.302 Entscheidungen zu § 182 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 59/17
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; ...
- BGH, 11.07.2018 - XII ZB 138/18
Dienen der Beurkundung des Zustellungsvorgangs nur dem Nachweis der Zustellung; ...
- OLG Bamberg, 22.02.2012 - 3 Ss OWi 100/12
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Beweiskraft einer ...
- OVG Sachsen, 08.11.2018 - 1 A 175/18
Zustellung; Widerspruchsbescheid; Baugenehmigung; Fiktion; Nachbarschutz
- VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296
Prozesskostenhilfe; Offenheit der Erfolgsaussichten; Berücksichtigung einer im ...
- BFH, 10.07.2013 - VII B 11/13
Postzustellungsurkunde liefert Beweis für die Übergabe des Schriftstücks - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 06.12.2012 - 14 K 3985/10
Zustellung mittels Postzustellungsurkunde - Identifizierbarkeit des Inhalts der ...
- FG Düsseldorf, 06.12.2012 - 14 K 3985/10
- BFH, 06.12.2011 - XI B 44/11
Beweiskraft der Postzustellungsurkunde und Fristbeginn bei geheilten ...
- LG Potsdam, 03.04.2017 - 14 T 11/17
Voraussetzungen der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung aus einem ...
- OLG München, 05.10.2017 - 34 Wx 324/17
Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek
Querverweise
Auf § 182 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen auf Betreiben der Parteien
- § 193 (Ausführung der Zustellung)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)
- Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG)
- § 3 (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde)
- Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (VwZG)
- § 3 (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde)
Redaktionelle Querverweise zu § 182 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 415 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen)