Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. 2Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. | die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, | |
2. | die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, | |
3. | im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, | |
4. | im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, | |
5. | im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, | |
6. | die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, | |
7. | den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, | |
8. | Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde. |
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bevollmächtigte § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177Ort der Zustellung § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179Zustellung bei verweigerter Annahme § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182Zustellungsurkunde § 183Zustellung im Ausland § 184Zustellungs-
bevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185Öffentliche Zustellung § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189Heilung von Zustellungsmängeln § 190Einheitliche Zustellungsformulare
Rechtsprechung zu § 182 ZPO
1.582 Entscheidungen zu § 182 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
Zustellungsdatum muss auf die Zustellungsurkunde
- BVerwG, 03.03.2023 - 2 WDB 12.22
Erfolgreiche Beschwerde gegen die Einstellung eines gerichtlichen ...
- OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde; ...
- VG Gelsenkirchen, 05.05.2023 - 14a L 510/23
Einstellung Nichtbetreiben Ersatzzustellung Wohnheim Übersetzung Belehrung ...
- LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 4 Sa 388/22
Berufung gegen 2. Versäumnisurteil; schuldhafte Versäumung des Termins
- VG Würzburg, 17.02.2020 - W 3 E 19.1570
Übernahme von Kosten für eine Fernschule als Hilfe für junge Volljährige
- VG Minden, 28.03.2023 - 2 L 153/23
- OVG Sachsen, 13.03.2023 - 3 A 79/23
Wirksamkeit der Übertragung auf den Einzelrichter im Verwaltungsprozess; ...
- BGH, 12.02.2020 - IV ZB 29/18
Wirksamkeit einer gerichtlichen Zustellung: Beweiskraft der Zustellungsurkunde; ...
- BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
Querverweise
Auf § 182 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen auf Betreiben der Parteien
- § 193 (Zustellung von Schriftstücken)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)
- Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG)
- § 3 (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde)
- Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (VwZG)
- § 3 (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde)
Redaktionelle Querverweise zu § 182 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 415 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen)