Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.06.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bevollmächtigte § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177Ort der Zustellung § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179Zustellung bei verweigerter Annahme § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182Zustellungsurkunde § 183Zustellung im Ausland § 184Zustellungs-
bevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185Öffentliche Zustellung § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189Heilung von Zustellungsmängeln § 190Einheitliche Zustellungsformulare
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Rechtsprechung zu § 178 ZPO
1.246 Entscheidungen zu § 178 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.01.2026 - 16 U 138/24
Ersatzzustellung in Geschäftsräumen nach Einführung des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
- VGH Baden-Württemberg, 18.08.2023 - A 12 S 567/22
Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Betreibensaufforderung; Belehrung in der ...
- LAG Baden-Württemberg, 05.02.2025 - 10 Sa 34/24
Wirksame förmliche Zustellung bei verschlossenem Werkstor an einem Samstag
Zum selben Verfahren:
- BAG, 25.03.2026 - 5 AZR 65/25
Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO
- BAG, 25.03.2026 - 5 AZR 65/25
- OLG Nürnberg, 20.02.2023 - 13 W 44/23
Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten bei ...
- BFH, 24.04.2014 - IX B 136/13
Zu den rechtlichen Möglichkeiten einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ...
- BFH, 22.03.2023 - X B 135/21
Beweiserhebung über die Ersatzzustellung trotz Zustellungsurkunde
- BGH, 11.07.2018 - XII ZB 138/18
Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung: Beweiskraft der ...
- BFH, 19.10.2022 - X R 14/21 Corona
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den ...
- LG Passau, 21.10.2025 - 1 O 9/25
Sittenwidrigkeit, Zustellung eines Versäumnisurteils, Ersatzzustellung, ...
Querverweise
Auf § 178 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Kartellbehörden
- Behördenzusammenarbeit
- § 50b (Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 61 (Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 73 (Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 178 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 170 (Zustellung an Vertreter)