Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) 1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. 2Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. 3Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. 4Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. 5Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) 1Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. 2Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
| 01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bevollmächtigte § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177Ort der Zustellung § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179Zustellung bei verweigerter Annahme § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182Zustellungsurkunde § 183Zustellung im Ausland § 184Zustellungs-
bevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185Öffentliche Zustellung § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189Heilung von Zustellungsmängeln § 190Einheitliche Zustellungsformulare
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Rechtsprechung zu § 181 ZPO
1.088 Entscheidungen zu § 181 ZPO in unserer Datenbank:
- VG Köln, 03.08.2026 - 27 K 3043/25
- VGH Bayern, 02.11.2022 - 11 CS 22.1984
Beweis der Zustellung und des Zugangs von Schriftstücken
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 17.08.2022 - W 6 S 22.1188
Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks
- VG Würzburg, 17.08.2022 - W 6 S 22.1188
- FG Hamburg, 29.05.2026 - 6 V 85/26
Abgabenordnung: Finanzgerichtlicher Eilrechtsschutz von Vollstreckungsschuldnern ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.08.2023 - A 12 S 567/22
Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Betreibensaufforderung; Belehrung in der ...
- BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
Briefeinwurf
- BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2025 - 7 B 10846/25
Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks in den ...
- VG Augsburg, 04.07.2024 - Au 5 K 23.825
Gemeindliches Vorkaufsrecht, Anfechtungsklage der Käuferin, besonderes ...
- VG Minden, 07.11.2016 - 10 L 1597/16
Bestandskraft Klagefrist offensichtlich Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig versäumt ...
§ 181 ZPO in Nachschlagewerken
- § 181 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 181 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)