Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.11.2022 - 11 CS 22.1984 , 11 C 22.1992   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,32206
VGH Bayern, 02.11.2022 - 11 CS 22.1984 , 11 C 22.1992 (https://dejure.org/2022,32206)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.11.2022 - 11 CS 22.1984 , 11 C 22.1992 (https://dejure.org/2022,32206)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. November 2022 - 11 CS 22.1984 , 11 C 22.1992 (https://dejure.org/2022,32206)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,32206) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 166; StVG § 4 Abs. 5 S. 1, Abs. 6; VwZVG Art. 1 Abs. 5, 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, 9; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121, § 181 Abs. 1
    Beweis der Zustellung und des Zugangs von Schriftstücken

  • rewis.io

    Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens, Prozesskostenhilfe, Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, Zustellung der Ermahnung und Verwarnung, Niederlegung bei einer Postfiliale, Verlust einer ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (37)

  • VGH Bayern, 18.02.2016 - 11 BV 15.1164

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2022 - 11 CS 22.1984
    Die materielle Beweislast für den Zugang der Verwarnung trägt der Antragsgegner (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - BayVBl. 2016, 593 Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - DAR 2021, 708 = juris Rn. 30).

    Da die Verwarnung kein Verwaltungsakt ist, ist Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, nicht - auch nicht analog - anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - DAR 2021, 708 = juris Rn. 31; Stelkens in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 10, 12; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4, 39: allenfalls auf selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Verwaltungsverfahren; Niesler, a.a.O. Rn. 220).

    Die Zugangsfiktion ist nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (VGH BW, U.v. 18.10.2017 - 2 S 114/17 - DÖV 2018, 123 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 20; OVG NW, B.v. 18.2.2011 - 12 A 1915/10 - juris Rn. 4; Tiedemann in BeckOK VwVfG, Stand 1.7.2022, § 41 Rn. 63; Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 39).

    Weder liegen hier nach Aktenlage Tatsachen vor, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könnte, dass dem Antragsteller das Schreiben im Dezember 2020 tatsächlich zugegangen ist, noch sind solche vorgetragen (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 23.09.2021 - 4 Bs 140/21

    Fahrtenbuchauflage; Einwand des Fahrzeughalters, er habe die Anhörungsbögen nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2022 - 11 CS 22.1984
    Die materielle Beweislast für den Zugang der Verwarnung trägt der Antragsgegner (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - BayVBl. 2016, 593 Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - DAR 2021, 708 = juris Rn. 30).

    Deren Nichterhalt ist - anders als deren verspäteter Erhalt - als sog. negative Tatsache dem Beweis nicht zugänglich (vgl. BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 9 C 19.15 - BVerwGE 155, 241 Rn. 18; BFH, U.v. 29.4.2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; U.v. 5.12.1974 - V R 111/74 - BFHE 114, 176 = juris Rn. 12 jeweils zum Steuerbescheid; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 a.a.O. Rn. 30; Niesler in Brandt/Domgörgen, Hdb. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Rn. 220).

    Da die Verwarnung kein Verwaltungsakt ist, ist Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, nicht - auch nicht analog - anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - DAR 2021, 708 = juris Rn. 31; Stelkens in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 10, 12; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4, 39: allenfalls auf selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Verwaltungsverfahren; Niesler, a.a.O. Rn. 220).

  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2022 - 11 CS 22.1984
    Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestands nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (BVerwG, U.v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 - BVerwGE 157, 235 Rn. 22).

    Das Ziel des Gesetzgebers, der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern Vorrang vor dem Erziehungsgedanken einzuräumen, und der Umstand, dass die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen sollen (BVerwG, U.v. 26.1.2017 a.a.O. Rn. 23), könnte allerdings dafür sprechen, dass auf den "Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung" (so BT-Drs. 18/2775, S. 10 und die Wertung in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG) auch dann abzustellen ist, wenn die Bearbeitung und der Zugang zeitlich länger auseinanderfallen.

  • VG Würzburg, 24.05.2023 - W 6 K 22.1189

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem,

    Mit Beschluss vom 2. November 2022 (11 CS 22.1984, 11 C 22.1992) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 17. August 2022 zurück.

    Zwar lagen, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss im Beschwerdeverfahren (B.v. 2.11.2022 - 11 CS 22.1984, 11 C 22.1992 - juris) ausgeführt hat, zunächst sowohl hinsichtlich der Ermahnung als auch der Verwarnung Fehler in der Zustellung vor, welche jeweils geheilt wurden.

    Auf den genauen Zeitpunkt, wann eine Maßnahme nach dem Katalog des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ergriffen ist, kommt es entscheidungserheblich an, da der Zustellungsmangel betreffend die auf den 1. Dezember 2020 datierte Verwarnung erst im Juni 2022 durch Akteneinsicht des Bevollmächtigten des Klägers und damit zu einem Zeitpunkt geheilt wurde, in dem die Behörde bereits Kenntnis von den Taten vom 11. Dezember 2020 hatte, die zu der Eintragung von weiteren 42 Punkten im Fahreignungsregister geführt haben (vgl. zur Heilung durch Akteneinsicht: BayVGH, B.v. 2.11.2022 - 11 CS 22.1984, 11 C 22.1992 - juris Rn. 32; B.v. 11.2.20202 - 13a ZB 20.30264 - juris Rn. 9 jeweils m.w.N.).

    Nur wenn es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bearbeitung bei der Behörde im Sinne des Ausstellens der Ermahnung bzw. Verwarnung ankommt, kann die Behörde verlässlich prüfen, ob die Maßnahme der vorherigen Stufe bereits ergriffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2022 - 11 CS 22.1984, 11 C 22.1992 - juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 18.03.2024 - 11 BV 23.1193

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, Durchlaufen

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. November 2022 (11 CS 22.1984, 11 C 22.1992) zurück.

    Wie der Senat im Beschwerdebeschluss vom 2. November 2022 (11 CS 22.1984 u.a.), auf den insoweit Bezug genommen wird, dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Ermahnung nach Erreichen von fünf Punkten im Fahreignungsregister dem vormaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben des Beklagten vom 26. September 2016 zugegangen ist und die nicht nachzuweisende bzw. gescheiterte Zustellung der Verwarnung vom 1. Dezember 2020 nach Erreichen von sieben Punkten im Wege der Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten im Juni 2022 geheilt worden ist, bevor das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2022 die Fahrerlaubnis entzogen hat.

  • VGH Bayern, 31.05.2023 - 11 ZB 23.646

    Gebühren und Auslagen für die Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs -

    Hierfür trägt die Beklagte als Trägerin der handelnden Behörde die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2022 - 11 CS 22.1984 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Für den Zugang formlos mit der Post übersandter Sendungen besteht daher keine Vermutung (BayVGH, B.v. 2.11.2022 a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2023 - 3 M 40/23

    Anordnung einer Fahrtenbuchauflage; Zugang des Anhörungsschreibens; Dauer der

    Dagegen ist die Wahrscheinlichkeit, dass gerade mehrere Schreiben, bei denen ein fehlender Zugang mit einem rechtlichen Vorteil für den Adressaten verbunden ist, verloren gehen, während andere Schreiben den Adressaten unter gleichen Umständen erreichen, extrem gering (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 11 CS 22.1984 - juris Rn. 29).
  • VG Ansbach, 17.11.2023 - AN 14 K 21.01078

    Kürzung von landwirtschaftlichen Subventionen wegen Cross-Compliance-Verstößen

    (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - BeckRS 1997, 22551; siehe auch BayVGH, B.v. 2.11.2022 - 11 C 22.1992 - BeckRS 2022, 31533 Rn. 27).
  • VG Bayreuth, 30.11.2023 - B 4 S 23.924

    Eilrechtsschutz gegen die Einstellung der Wasserlieferung sowie gegen einen

    Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie hier - die Zustellung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern auf dem Willen der zustellenden Behörde beruht (BayVGH, B.v. 2.11.2022 - 11 CS 1984, 11 C 22.1992 - BeckRS 2022, 31533 Rn. 25).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht