Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
verfahren § 119Bewilligung § 120Festsetzung von Zahlungen § 120aÄnderung der Bewilligung § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe § 123Kostenerstattung § 124Aufhebung der Bewilligung § 125Einziehung der Kosten § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten § 127Entscheidungen § 127a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 121 ZPO
14.892 Entscheidungen zu § 121 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 07.02.2023 - 2 BvR 872/22
Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines ...
- OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 78/22
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- OLG Brandenburg, 04.08.2021 - 15 WF 69/21
Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe ...
- BVerwG, 03.03.2023 - 5 PKH 1.22
- OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15
Beiordnung eines nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassenen ...
- LAG Düsseldorf, 08.08.2017 - 3 Sa 764/16
Berufung; Zulässigkeit; Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Prozessvollmacht; ...
- LAG Köln, 25.07.2019 - 9 Ta 101/19
Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlender Bevollmächtigung für das ...
Querverweise
Auf § 121 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4a (Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 133
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 40 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 48 (Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung)