Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
4. Abschnitt - Adhäsionsverfahren (§§ 403 - 406c) |
(1) 1Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. 2Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. 3Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) 1Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. 2Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
(3) 1Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. 2Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) 1Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. 2§ 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. 3Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 404 StPO
357 Entscheidungen zu § 404 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Eintritt einer konkreten Gefahr: ...
- BGH, 18.07.2018 - 4 StR 170/18
Mord (Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln); Brandstiftung (Begriff der Hütte); ...
- BGH, 10.01.2023 - 2 StR 394/22
- BGH, 12.06.2019 - 3 StR 547/18
Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren (gesonderte Entscheidung für jeweilige ...
- BGH, 07.12.2016 - 4 StR 473/16
Teilaufhebung der Feststellungen im Adhäsionsausspruch
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.12.2016 - 4 StR 473/16
Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Beiordnung einer Rechtsanwältin
- BGH, 14.12.2016 - 4 StR 473/16
- OLG Brandenburg, 24.01.2022 - 1 Ws 108/21
Vergütung des Verteidigers im Adhäsionsverfahren ohne Beiordnung; Beiordnung im ...
- BGH, 06.06.2017 - 2 StR 536/16
Grundsätze der Strafzumessung (Darlegung der von Vorderrichtern angestellten ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 04.06.2019 - 1 BGs 170/19
RiLI 2016/1919, Umsetzung, Anwendung im nationalen Recht
- BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13
Adhäsionsverfahren (Zeitpunkt der Stellung des Adhäsionsantrags; Begründung des ...
Querverweise
Auf § 404 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 472a (Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren)
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 110 (Einziehung)
- Patentgesetz (PatG)
- Rechtsverletzungen
- § 142
- Designgesetz (DesignG)
- Rechtsverletzungen
- § 51 (Strafvorschriften)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Rechtsverletzungen
- § 51 (Strafvorschriften)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 9 (Rückerstattung des Mehrerlöses)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 81 (Adhäsionsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 404 StPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff. (Voraussetzungen) (zu § 404 V)