(1) Statt der Abführung kann auf Antrag des Geschädigten die Rückerstattung des Mehrerlöses an ihn angeordnet werden, wenn sein Rückforderungsanspruch gegen den Täter begründet erscheint.
(2) Legt der Täter oder der Geschädigte, nachdem die Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, eine rechtskräftige Entscheidung vor, in welcher der Rückforderungsanspruch gegen den Täter festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt oder der Geschädigte aus dem bereits abgeführten Mehrerlös befriedigt wird.
(3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) sind mit Ausnahme des § 405 Satz 1, § 406a Abs. 3 und § 406c Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 9 WiStG
24 Entscheidungen zu § 9 WiStG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz - Rückerstattung des Mehrerlöses an den ...
- OLG Köln, 25.07.1997 - Ss 381/97
Begehen "einer leichtfertigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 5, 9 ...
- OLG Frankfurt, 16.10.2013 - 2 Ss OWi 470/12
Zur Anwendbarkeit des § 5 WiStG bei öffentlich-rechtlicher Kostenübernahme
- BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 318/80
Vollstreckungsgegenklage - Rückerstattungsanordnung - Ausschluß von Einwendungen ...
- OLG Stuttgart, 05.04.1978 - 3 Ss (8) 1043/77
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Rückerstattung des Mehrerlöses ...
- BGH, 12.12.1958 - 1 StR 439/58
- OLG Hamm, 08.02.2001 - 1 VAs 62/00
Rückerstattung, Mehrerlös, Wirtschaftsstrafgesetz, selbständiges Verfahren, ...
- BGH, 25.06.1953 - 3 StR 1014/51
Rechtmäßigkeit i.R.d. Verurteilung eines beamteten Leiters einer Bezirksstelle ...
- BGH, 12.05.1955 - 5 StR 655/54
- OLG Hamm, 02.03.1995 - 2 Ss OWi 144/95
Querverweise
Auf § 9 WiStG verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 10 (Selbständige Abführung des Mehrerlöses)