Wirtschaftsstrafgesetz 1954
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 7 - 14) |
(1) Kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht durchgeführt werden, so kann die Abführung oder Rückerstattung des Mehrerlöses selbständig angeordnet werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 8 oder § 9 vorliegen.
(2) Ist eine rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz in einem Betrieb begangen worden, so kann die Abführung des Mehrerlöses gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes und, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, auch gegen diese selbständig angeordnet werden, wenn ihnen der Mehrerlös zugeflossen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 10 WiStG
10 Entscheidungen zu § 10 WiStG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz - Rückerstattung des Mehrerlöses an den ...
- OLG Stuttgart, 05.04.1978 - 3 Ss (8) 1043/77
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Rückerstattung des Mehrerlöses ...
- BFH, 21.10.1986 - VIII R 1/85
Verfassungsmäßigkeit - Betriebsausgabe - Geldbuße - Abschöpfung des ...
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 119/83
Anordnung einer Rückerstattung von einem Mehrerlös an einen geschädigten Mieter - ...
- BGH, 25.03.1955 - 5 StR 312/54
Rechtsmittel
- BGH, 21.01.1959 - KRB 7/58
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot von Preisabsprachen - Möglichkeiten ...
- OLG Hamm, 08.02.2001 - 1 VAs 62/00
Rückerstattung, Mehrerlös, Wirtschaftsstrafgesetz, selbständiges Verfahren, ...
- BFH, 23.07.1965 - VI 9/64 U
Steuerminderung durch Geldstrafenabzug
- BGH, 21.01.1959 - KRB 12/58
Kartell-Bußgeldsachen
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 10 WiStG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 14 (Handeln für einen anderen) (zu § 10 II)