Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406l) |
Zitiervorschläge
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Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:
1. | sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird; | ||
2. | sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen; | ||
3. | sie können nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen; | ||
4. | sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen; | ||
5. | sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa | ||
a) | in Form einer Beratung, | ||
b) | durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder | ||
c) | durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2015 | Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) | 21.12.2015 |
§ 406dAuskunft über den Stand des Verfahrens
§ 406eAkteneinsicht
§ 406fVerletztenbeistand
§ 406gPsychosoziale Prozessbegleitung
§ 406hBeistand des nebenklage-
berechtigten Verletzten § 406iUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406jUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406kWeitere Informationen § 406lBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
berechtigten Verletzten § 406iUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406jUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406kWeitere Informationen § 406lBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten