Baden-Württemberg

Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg

Artikel 1 des Gesetzes vom 03.07.2007 (GBl. S. 293), in Kraft getreten am 01.10.2007

zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.02.2021 (GBl. S. 181) m.W.v. 17.02.2021

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Allgemeines

§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter

§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte

§ 8 Zustellung an mehrere Beteiligte

§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln

§ 10 Zustellung im Ausland

§ 11 Öffentliche Zustellung

§ 12 Zustellungsverfahren der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notariate sowie der übrigen Behörden der Justizverwaltung

§ 13 Verwaltungsvorschriften

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