(1) 1Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Das zuzustellende Dokument ist der Post verschlossen zu übergeben.
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
vorschriften
Rechtsprechung zu § 4 LVwZG
28 Entscheidungen zu § 4 LVwZG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2016 - 3 S 1082/16
Anforderungen an die Präklusionswirkung der BauO BW 2010 § 55 Abs 2 S 2; keine ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2019 - 3 S 2963/18
Errichtung einer baulichen Anlage ohne Abstansfläche
- LG Tübingen, 20.12.2018 - 5 T 246/17
Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheid in Baden-Württemberg: Zustellung ...
- LAG Baden-Württemberg, 22.09.2006 - 18 Sa 28/06
Zustellungszeitpunkt bei Zustellung mittels Einschreibens durch die Post; ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 P 3924/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Verfahrensmangel - Ausdehnung der ...
- VG Stuttgart, 27.01.2009 - 5 K 2620/08
Zum fischereirechtlichen Vorkaufsrecht der Gemeinde - zu den Auswirkungen der ...
- VG Karlsruhe, 09.05.2008 - 3 K 1342/08
Nutzung eines Gebäudes als Hotel Garni aufgrund einer früher erteilten ...
- VG Stuttgart, 03.12.2004 - 15 K 650/03
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG 1992 nur ...
- SG Karlsruhe, 28.10.2008 - S 1 U 880/08
Rechtmäßigkeit eines Beitragsberichtigungsbescheides und einer damit ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2014 - 10 S 847/12
Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und ...