(1) 1Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. 2Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 3Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, wie Beteiligte vorhanden sind.
vorschriften
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Rechtsprechung zu § 7 LVwZG
13 Entscheidungen zu § 7 LVwZG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 25.05.2023 - 2 K 3265/22
Zulässigkeit einer Nachbarklage; Drittschutz bei Vereinigungsbaulast; ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2024 - 3 S 865/23
Aufhebung der Ausübung eines allgemeinen Vorkaufsrechts für zwei in einem ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2025 - L 19 AS 483/25
- VG Karlsruhe, 30.07.2021 - 14 K 1992/21
Gestattung des Weiterbetriebs von zwei Spielhallen - Befreiung vom Abstandsgebot
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2025 - L 2 SO 3156/23
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1738/03
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
- VG Freiburg, 12.03.2009 - 4 K 1027/08
Rücknahme einer bestandskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung
- SG Karlsruhe, 28.10.2008 - S 1 U 880/08
Rechtmäßigkeit eines Beitragsberichtigungsbescheides und einer damit ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 11 S 311/18
Notwendigkeit der Anhörung bei nachträglich angeordneter sofortiger Vollziehung
- VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11
Wirksamkeit einer Zustellung gegenüber dem Adressaten, wenn ein als Einschreiben ...