Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwZG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 12
Zustellungsverfahren der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notariate sowie der übrigen Behörden der Justizverwaltung
(1) 1Für das Zustellungsverfahren der ordentlichen Gerichte, der Gerichte für Arbeitssachen, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaften und der Notare gelten auch bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen. 2Dasselbe gilt auch für das Zustellungsverfahren der übrigen Behörden der Justizverwaltung in Verwaltungsangelegenheiten.
(2) In richter- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten kann auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes zugestellt werden.
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Allgemeines
§ 3Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 5Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
§ 5aElektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
§ 6Zustellung an gesetzliche Vertreter
§ 7Zustellung an Bevollmächtigte
§ 8Zustellung an mehrere Beteiligte
§ 9Heilung von Zustellungsmängeln
§ 10Zustellung im Ausland
§ 11Öffentliche Zustellung
§ 12Zustellungsverfahren der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notariate sowie der übrigen Behörden der Justizverwaltung
§ 13Verwaltungs-
vorschriften
Neu Gesamtansicht
vorschriften
Querverweise
Auf § 12 LVwZG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 12 LVwZG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 166 ff. (Zustellung) (zu § 12 I)