Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LVwZG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LVwZG (https://dejure.org/gesetze/LVwZG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LVwZG
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwZG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 2
Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in §§ 10 und 11 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. S. 1191), in Kraft getreten am 01.01.2016.

Rechtsprechung zu § 2 LVwZG

27 Entscheidungen zu § 2 LVwZG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 27 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht