Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195)   
   Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html
§ 167 ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html)
§ 167 ZPO
§ 167 Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html)
§ 167 Zivilprozessordnung
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Textdarstellung

  

§ 167
Rückwirkung der Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.06.2001 (BGBl. I S. 1206), in Kraft getreten am 01.07.2002, dieses insoweit geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2002Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)25.06.2001BGBl. I S. 1206

Rechtsprechung zu § 167 ZPO

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Querverweise

Auf § 167 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 167 ZPO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 1 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 291 (Prozesszinsen)
            § 292 (Haftung bei Herausgabepflicht)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 818 IV (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 987 (Nutzungen nach Rechtshängigkeit)
            § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit)
            § 994 II (Notwendige Verwendungen)
Was ist das?

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