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   AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20   

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AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20 (https://dejure.org/2021,71938)
AG Emden, Entscheidung vom 10.06.2021 - 5 C 373/20 (https://dejure.org/2021,71938)
AG Emden, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - 5 C 373/20 (https://dejure.org/2021,71938)
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Volltextveröffentlichung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur demnächstigen Zustellung einer Anfechtungsklage bei schleppender Bearbeitung durch das Gericht, § 167 ZPO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    Auszug aus AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20
    Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das hier erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschtießt, ist der Begriff "demnächst' i.S.v. § 167 ZPO im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen (vgl. nur: BGH, NZM 2011, S. 752 'ff.; BGH, WM 2021, S. 745 ff.).

    Denn Verzögerungen im ZusteItungsverFahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGH, NZI 2019, S. 993 ff.; BGH, WM 2021, S. 745ff.).

    Hierbei liegt es im Verantwortungsbereich eines Klägers, alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen zu erbringen; hat der Kläger diese Mitwirkungshandlungen erbracht, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgernäßen Gang des ZusteIlungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang ein Kläger und sein ProzessbevolIrnächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (vgl. hierzu nur: BGHZ 168, S. 306 ff.; BGH, WM 2021, S. 745 ff.).

    Dabei ist auf dle Zeitspanne abzustellen, um die sich die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit gerade des Klägers verzögert hat (vgl. BGH, WM 2021, S. 745 ff.).

  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 281/18

    Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses;

    Auszug aus AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20
    Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum Infolge der Nachlässigkeit verzögert hat (vgl. hierzu nur: BGH, WM 2020, S. 276 f.; BGH, WM 2ü21, S. 745 ff.).

    Erhat Voraussetzungendann andererseits umdie aberFj3cPa,4,na,vg!!giB5,G,,H,;q,yJ@,$FRiR für eine alsbaldige Zustellung zu 8, S. 763 ff.; BGH, WM 2020, S. 276 ff.).

  • AG Erfurt, 03.02.2021 - 5 C 29/20

    Kaufvertrag über Umwälzpumpen: Passivelegitimation des Vertreters für

    Auszug aus AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20
    Auf der von der Klägerin durch Ermächtigung des Amtsgerichts Emden mit Anerkenntnisurteil vom 28.06.2020 ziim Aktenzeichen 5 C 29/20 einberufenen EigentümerversamrnIung vom 07.09.2020, an we)cher gegen den Widerspruch der Klägerin auch die Ehefrau des weiteren Beteiligten teilnahm, wählten die Miteigentümer unter dem Tagungsordnungspunkt 1).

    Das Gericht hat deshalb nach Beiziehung des zwischen den Beteiligten zuvor zum Aktenzeichen 5 C 29/20 geführten Rechtsstreites am 24.11.2020 die am 09.12.2020 von der Geschäftsstelle ausgeführte Zustellung der Anfechtungsschrm an die Beklagten und den weiteren Beteiligten unter der aus dem Vorverfahren bekannten Anschrtft verfügt.

  • OLG Oldenburg, 05.04.2005 - 5 W 194/04

    Abänderung eines Beschlusses

    Auszug aus AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20
    Umstände außerhalb des protokollierten föhalts dürfen hierbei nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für Jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. OLG Oldenburg, ZMR 2005, S. 814).
  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20
    Nicht nur geringfügige Verzögerungen sind daher einem Kläger anzulasten, wenn die Verzögerungen auf der Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrtff des Beklagten beruhen oder wenn der zu leistende Gerichtskostenvorschuss nicht oder nach seiner Anforderung nicht rechteitig eingezahlt wird (ständige Rspr. vgl. nur: BGHZ 145, S. 358 ff.; BGHZ 182, S. 284 ff.: BGH, WM 202"1 , S. 745 ff.).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 262/18

    Zustellung "demnächst" bei einer Verzögerung von über vier Monaten; Tatsächlicher

    Auszug aus AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20
    Denn Verzögerungen im ZusteItungsverFahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGH, NZI 2019, S. 993 ff.; BGH, WM 2021, S. 745ff.).
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20
    Hierbei liegt es im Verantwortungsbereich eines Klägers, alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen zu erbringen; hat der Kläger diese Mitwirkungshandlungen erbracht, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgernäßen Gang des ZusteIlungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang ein Kläger und sein ProzessbevolIrnächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (vgl. hierzu nur: BGHZ 168, S. 306 ff.; BGH, WM 2021, S. 745 ff.).
  • BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08

    Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines

    Auszug aus AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20
    Nicht nur geringfügige Verzögerungen sind daher einem Kläger anzulasten, wenn die Verzögerungen auf der Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrtff des Beklagten beruhen oder wenn der zu leistende Gerichtskostenvorschuss nicht oder nach seiner Anforderung nicht rechteitig eingezahlt wird (ständige Rspr. vgl. nur: BGHZ 145, S. 358 ff.; BGHZ 182, S. 284 ff.: BGH, WM 202"1 , S. 745 ff.).
  • BGH, 18.05.1995 - VII ZR 191/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags;

    Auszug aus AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20
    Überdies ist zu berücksichtigen, dass ein Kläger zwar einerseits mit der Klageeinreichung bis zum letzten Tag vor Ablauf der Frist zuwarten darf, ohne dass ihm dies als Verschulden angerechnet wird (vgl. BGH, VersR 1983, S. 66'1 ff.; BGH, NJW 1995, S. 2230 ff,; BGH, WM.
  • BGH, 11.02.2011 - V ZR 136/10

    Wohnungseigentumsverfahren: "Demnächst" erfolgte Zustellung einer

    Auszug aus AG Emden, 10.06.2021 - 5 C 373/20
    Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das hier erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschtießt, ist der Begriff "demnächst' i.S.v. § 167 ZPO im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen (vgl. nur: BGH, NZM 2011, S. 752 'ff.; BGH, WM 2021, S. 745 ff.).
  • LG Aurich, 10.09.2021 - 1 S 83/21

    Gericht muss fristwahrende Anfechtungsklage nicht auf fehlerhafte Zustelladresse

    Landgericht Aurjch i Aurich, Geschäffs-Nr. : 1 S 83/21 Informationzum Datenschutzunter www.landgerichtaurich.niedersachsen.de 5 C 373/20 Amtsgericht Emden.

    Ellguth Schulz Harms Landgericht Aurich Aurich, 15.07.2021 Geschäfts-Nr.: Information zum Datenschutz unter www landgerichtaurich niedersachsen de 1 S 83/21 5 C 373/20 Amtsgericht Emden.

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