Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
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Textdarstellung

  

§ 989
Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

Rechtsprechung zu § 989 BGB

682 Entscheidungen zu § 989 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 989 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 990 (Haftung des Besitzers bei Kenntnis)
            § 991 (Haftung des Besitzmittlers)
            § 993 (Haftung des redlichen Besitzers)
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)

Redaktionelle Querverweise zu § 989 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 276 (Verantwortlichkeit des Schuldners)
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)
            § 292 I (Haftung bei Herausgabepflicht)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 347 S. 1 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 I 1 (Verfügung eines Nichtberechtigten)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2023 I (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
Was ist das?

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