Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 989 BGB
675 Entscheidungen zu § 989 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 436/21
Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22
Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des ...
- BGH, 19.08.2021 - III ZB 23/21
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.05.2014 - V ZR 305/12
Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der ...
- OLG Karlsruhe, 18.03.2015 - 7 U 189/14
Schadensersatz statt der Leistung bei Verletzung der Herausgabepflicht aus dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15
Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der ...
- BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15
- OLG Düsseldorf, 06.03.2023 - 9 U 149/19
Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers - Veräußerung von ...
Querverweise
Auf § 989 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 989 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 347 S. 1 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I 1 (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2023 I (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)