Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) 1Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. 2Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
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Rechtsprechung zu § 816 BGB
1.138 Entscheidungen zu § 816 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2024 - V ZR 176/22
Sicherungswirkung einer Vormerkung bei befristetem Vertragsangebot; Anwendung von ...
- OLG Nürnberg, 26.04.2024 - 15 U 736/23
Klage des Insolvenzverwalters gegen den Insolvenzschuldner auf Herausgabe einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.06.2025 - IX ZR 69/24
Befugnisse eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters (hier nach Anordnung eines ...
- LG Nürnberg-Fürth, 03.03.2023 - 19 O 4671/22
Vorläufiger Insolvenzverwalter, Vorläufige Insolvenzverwaltung, Schwacher ...
- BGH, 05.06.2025 - IX ZR 69/24
- OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 WF 286/20
Versorgungsausgleich: Bereicherungsansprüche nach § 30 VersAusglG als ...
- BGH, 22.10.2015 - IX ZR 171/14
Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung: ...
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 - 3 U 109/22
Erwerb eines mit forderungslosen Grundschulden belasteten, zum Nachlass ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2013 - XII ZR 19/11
Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der ...
- BGH, 23.02.2018 - V ZR 302/16
Abtretung einer Grundschuld: Aufrechnung des Grundstückseigentümers gegenüber dem ...
§ 816 BGB in Nachschlagewerken
- § 816 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 816 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit) (zu § 816 I 1)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 354a I S. 2
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 48 (Ersatzaussonderung) (zu § 816 I 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 II (Wirkung der Überweisung) (zu § 816 II)