Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
(1) 1Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. 2Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 409 BGB
318 Entscheidungen zu § 409 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 06.04.2017 - 7 U 186/16
Lebensversicherungsvertrag: Geltung einer durch den Zedenten erklärten ...
- OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
Fortbestand einer privaten Rentenversicherung nach Kündigung durch einen ...
- OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 166/16
Wirksamkeit der Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung an ...
- OLG München, 16.05.2017 - 25 U 168/17
Legitimationswirkung der Abtretungsanzeige
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 16.12.2016 - 26 O 6643/16
Legitimationswirkung der Abtretungsanzeige nach unwirksamem Kauf einer ...
- OLG München, 13.06.2017 - 25 U 168/17
Zurückweisung der Berufung - Schuldnerschutz bei Abtretung
- LG München I, 16.12.2016 - 26 O 6643/16
- OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Paderborn, 20.01.2017 - 3 O 351/16
Kapitallebensversicherung - Auskunftsanspruch ehemaliger Versicherungsnehmer
- LG Paderborn, 20.01.2017 - 3 O 351/16
- OLG München, 07.06.2017 - 25 U 203/17
Zum Anwendungsbereich von § 409 BGB bei der Abtretung der Ansprüche aus einem ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 16.12.2016 - 26 O 6952/16
Wirksame Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an ...
- LG München I, 16.12.2016 - 26 O 6952/16
Querverweise
Auf § 409 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 409 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)