Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.
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Rechtsprechung zu § 408 BGB
106 Entscheidungen zu § 408 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.10.2015 - IX ZR 171/14
Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 7 U 89/13
Kein Ersatzabsonderungsrecht des Globalzessionars an dem durch Anfechtung der ...
- OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 7 U 89/13
- VG Köln, 24.05.2022 - 6 K 8256/18
- BGH, 09.11.1988 - IVa ZR 122/87
Schutz des Schuldners bei Abtretung einer Forderung unter einer Bedingung
- BGH, 14.01.2022 - V ZR 255/20
Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs: Wirksamkeit eines formularmäßigen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.11.2020 - 19 U 297/19
Formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt der Bank bei Abtretung eines ...
- OLG Frankfurt, 13.11.2020 - 19 U 297/19
- OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21
Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der ...
- LG Kiel, 29.12.2023 - 9 O 110/23
Erfüllung einer Werklohnforderung für Installationsarbeiten durch eine ...
- BGH, 08.10.2025 - IV ZR 161/24
Wer trägt das Risiko für den "Verlust" einer Geldüberweisung?
- BGH, 23.02.2018 - V ZR 302/16
Abtretung einer Grundschuld: Aufrechnung des Grundstückseigentümers gegenüber dem ...
Querverweise
Auf § 408 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Auseinandersetzung des Gesamtgutes
- § 1473 (Unmittelbare Ersetzung)
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
- § 69
Redaktionelle Querverweise zu § 408 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 (Wirkung der Überweisung) (zu § 408 II)